Honorarvereinbarung
Bei der Anwaltsvergütung bestehen unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten, die von der Art des Mandats abhängig sind.
Bei außerordentlich umfangreichen und komplizierten Mandaten bietet sich eine Abrechnung auf Stundensatzbasis oder die Vereinbarung eines Pauschalhonorars an.
In der Regel wird aber eine Abrechnung nach den gesetzlich vorgegebenen Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) genügen.
Staatliche Kostenhilfe
Bereits das Grundgesetz garantiert den Bürgern in Deutschland das Recht auf juristischen Beistand in Gerichtsverfahren.
Sollten Sie auf Grund Ihrer finanziellen Lage befürchten, die Anwaltskosten nicht selbst tragen zu können, seien Sie beruhigt. In solchen Fällen gewährt der Staat finanzielle Unterstützung.
Sie haben die Möglichkeit, beim Amtsgericht Ihres Wohnorts einen Beratungsschein zu beantragen, bevor Sie zu einem Anwaltsgespräch gehen. In diesem Fall tragen Sie selbst nur eine Beratungsgebühr von 10,00 €. Die übrigen Kosten der Beratung rechnet der Anwalt dann direkt mit der Staatskasse ab.
Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch die Gerichte Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Wird ein PKH-Antrag in vollem Umfang genehmigt, übernimmt der Staat vollständig die Kosten eines Gerichtsverfahrens. Wird der Antrag nur teilweise genehmigt, übernimmt der Staat nur teilweise die Kosten.
Bei Anklagen vor den Strafgerichten besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe nicht. Hier übernimmt der Staat die Anwaltskosten nur, wenn dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger oder dem Nebenkläger (Geschädigten) ein Anwalt durch das Gericht zugeordnet wird.
Rechtsanwalt F.A. Barthel nennt Ihnen gerne das für Sie zuständige Amtsgericht bezüglich des Beratungsscheins. Hinsichtlich der Stellung eines PKH-Antrags oder der Berufung eines Pflichtverteidigers ist er bereit, Sie zu beraten.
Rechtsanwalt F.A. Barthel: +49 (0)30 89756970